Neue Übersetzer- und Dolmetschergesetze in Deutschland

Blogbeitrag von Fabio Said

Am 1. Januar 2023 ist in Deutschland das Gerichtsdolmetschergesetz in Kraft getreten. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, welches die Beeidigung von entsprechend qualifizierten Dolmetschern – nicht jedoch von Übersetzern – für gerichtliche Zwecke bundesweit einheitlich regelt.

Zur gleichen Zeit wurden 13 neue Übersetzer- und Dolmetschergesetze auf Landesebene verabschiedet mit höheren Qualifikationsanforderungen und sonstigen Vorschriften, die Auswirkungen auf die gesamte Branche der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer mit sich bringen.

In diesem Beitrag, der seit seiner Erstveröffentlichung im April 2023 regelmäßig aktualisiert wird, erläutere ich die wichtigsten Neuerungen sowie die Unterschiede zwischen den einzelnen Übersetzer- und Dolmetschergesetzen auf Landesebene.

Übersicht der neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetze in Deutschland

Hier habe ich eine Liste der neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetze in Deutschland mit Angaben dazu erstellt, wann sie jeweils in Kraft getreten sind:

Tabelle 1: Neue Übersetzer- und Dolmetschergesetze und deren Inkrafttreten

GeltungsbereichGesetz
DeutschlandGerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10.12.2019
Inkrafttreten am 01.01.2023
Baden-WürttembergGesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.11.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
BayernGesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des AGGVG und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
BerlinGesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin – JustG Bln), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Berlin und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
BrandenburgGesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz – BbgSpMG) vom 16.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
BremenGesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes vom 13.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
HamburgGesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern (Hamburgisches Dolmetschergesetz – HmbDolmG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung sprachmittlerrechtlicher Vorschriften an das Gerichtsdolmetschergesetz vom 20.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
HessenHessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 13.10.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
Mecklenburg-VorpommernGesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden (Übersetzendengesetz – ÜG M-V) vom 09.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
NiedersachsenNiedersächsisches Justizgesetz (NJG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 22. März 2023
Inkrafttreten am 01.04.2023
Nordrhein-WestfalenGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen(Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Gesetze vom 23.11.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
Rheinland-PfalzLandesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) vom 07.12.2022
Inkrafttreten am 01.01.2023
SaarlandSaarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 2106 zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Landesjustizkostengesetzes vom 21. Juni 2023
Inkrafttreten am 28.07.2023
SachsenGesetz über die staatliche Prüfung und allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 15.03.2023
Inkrafttreten am 31.03.2023
Sachsen-Anhaltkein neues Gesetz; aktuell gilt das Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) vom 16.12.2009, zuletzt geändert am 18.02.2020
Inkrafttreten am 22.12.2009
Schleswig-HolstenLandesjustizgesetz (LJG) vom 17. April 2018, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze vom 17.03.2022
Inkrafttreten am 15.04.2022
ThüringenThüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen vom 09.05.2023
Inkrafttreten am 01.06.2023

Was ist ein Gerichtsdolmetscher?

Gerichtsdolmetscher ist die gesetzlich geschützte Bezeichnung von Dolmetschern, die nach dem nationalen Gerichtsdolmetschergesetz 2023 allgemein beeidigt worden sind. Der Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes ist ausschließlich [NEU: siehe unten] das Dolmetschen von Lautsprachen in Gerichtsverhandlungen. Ein nach dem Bundesgesetz allgemein beeidigter Dolmetscher darf für Gerichte in ganz Deutschland tätig werden.

Gebärdensprachdolmetscher [NEU: siehe unten] sowie Übersetzer wurden im nationalen Gerichtsdolmetschergesetz nicht berücksichtigt. Sofern die einzelnen Bundesländer ein eigenes Dolmetschergesetz verabschiedet haben, dann beziehen sich solche Landesgesetze entweder

  • nur auf Übersetzer,
  • auf Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher oder
  • auf die vorgenannten Berufsgruppen sowie auf Dolmetscher außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes (also Dolmetscher für Lautsprachen, die nicht für alle deutschen Gerichte allgemein beeidigt sind, sondern nur für Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften und Notare des jeweiligen Bundeslandes).

Im letzteren Fall lautet die Bezeichnung der Dolmetscher nach Landesrecht beispielsweise

  • Behördendolmetscher (in Sachsen),
  • Dolmetscher für Justizangelegenheiten (in Rheinland-Pfalz) oder
  • öffentlich bestellter Dolmetscher (in Bayern).

Urkundenübersetzer ist wiederum nach wie vor eine gesetzlich geschützte Bezeichnung von Übersetzern, die in Baden-Württemberg beeidigt sind. In den anderen Ländern lautet die Bezeichnung von Übersetzern schriftlicher Texte im Justizbereich beispielsweise:

Generell gilt:

Dolmetscher werden beeidigt, Übersetzer werden ermächtigt. In einzelnen Bundesländern kann es jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel geben.

Tabelle 2: Gesetzlich geschützte Bezeichnungen von Übersetzern und Dolmetschern im Justizbereich

Geltungsbereichgeschützte Bezeichnung
Deutschland (GDolmG)Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für [Sprache]
Baden-WürttembergAllgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg;
Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der … Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg
BayernÖffentlich bestellter Dolmetscher für [Sprache];
Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache;
Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für [Sprache]
BerlinNach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache];
Nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
BrandenburgNach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher für [Sprache];
Nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
BremenAllgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen;
Für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
HamburgNach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die … Sprache;
Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache;
Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer für die … Sprache
HessenAllgemein ermächtigter Übersetzer für [Sprache];
Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher
Mecklenburg-VorpommernAllgemein beeidigter Übersetzer für [Sprache]
NiedersachsenVom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für [Sprache];
Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
Nordrhein-WestfalenAllgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache;
Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigter Übersetzer für [Sprache]
Rheinland-PfalzFür Justizangelegenheiten allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache;
Für Justizangelegenheiten ermächtigter Übersetzer der … Sprache
SaarlandAllgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache;
Allgemein beeidigter Übersetzer für [Sprache];
SachsenAllgemein beeidigter Behördendolmetscher für [Sprache];
Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher;
Allgemein beeidigter Übersetzer für [Sprache]
Sachsen-AnhaltÖffentlich bestellter Übersetzer für [Sprache];
Öffentlich bestellter Dolmetscher für [Sprache];
Öffentlich bestellter Gebärdensprachdolmetscher für [Sprache]
Schleswig-HolstenFür die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigter Übersetzer
ThüringenAllgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare für [Sprache];
Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für die Gebärdensprache;
Ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für [Sprache]

Hohe Qualifikationsanforderungen für Dolmetscher und Übersetzer

Mit den neuen Gesetzen wurden einheitlich hohe Qualitätsanforderungen für Übersetzer und Dolmetscher eingeführt. Ab dem 1. Januar 2023 gilt:

Wer als Dolmetscher für Gerichte tätig sein möchte, muss unter anderem den Nachweis über eine erfolgreich bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung sowie über Grundkenntnisse der Rechtssprache erbringen. Das ist eine Anforderung des nationalen Gerichtsdolmetschergesetzes 2023.

Diese Qualifikationsanforderung wurde in die neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetze auf Landesebene aufgenommen. Das heißt: Sonstige Dolmetscher (einschließlich der Gebärdensprachdolmetscher) und Übersetzer müssen ebenfalls eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben und Grundkenntnisse der Rechtssprache nachweisen.

Eine einzige Ausnahme gibt es in Hessen: Dort müssen Übersetzer Grundkenntnisse der Rechtssprache nicht nachweisen. Das hessische Übersetzer- und Dolmetschergesetz hat eine weitere Besonderheit, denn sie gilt nur bis 31.12.2029. Es kann also gut sein, dass die hessischen Anforderungen bei der nächsten Novellierung noch einmal geändert bzw. erhöht werden.

In Hamburg wurde das bisherige Eignungsfeststellungsverfahren – eine eigene Übersetzer- und Dolmetscherprüfung mit Schwerpunkt auf Rechtssprache im Gegensatz zu einer externen staatlichen Prüfung – zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Das bisherige Eignungsfeststellungsverfahren und die von der Universität Hamburg durchgeführte Weiterbildung „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ werden zum Zweck der Vereidigung in Hamburg jedoch weiterhin anerkannt.

Zum Vergleich: Zwar galten die neuen Qualifikationsanforderungen bereits vor den neuen Gesetzen in vielen Bundesländern (Beispiele: Sachsen und Bayern). Damals war es jedoch in einzelnen Fällen möglich, dass Übersetzer und Dolmetscher für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche, notarielle und behördliche Angelegenheiten allgemein beeidigt bzw. ermächtigt wurden, ohne eine besondere Qualifikation in Übersetzen bzw. Dolmetschen zu besitzen. Diese Ausnahme gilt jetzt nicht mehr für alle Sprachen, für die es in Deutschland eine Übersetzer- bzw. Dolmetscherprüfung gibt; für sonstige Sprachen werden alternative Qualifikationsnachweise im sprachlichen Bereich akzeptiert.

So oder so ändert sich eine Tatsache nicht: Ein Richter darf nach wie vor eine beliebige Person als Dolmetscher ad hoc beeidigen, ohne die Qualifikationsanforderungen der neuen Dolmetschergesetze zu berücksichtigen.

Befristung der Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Sowohl das Gerichtsdolmetschergesetz als auch die Übersetzer- und Dolmetschergesetze auf Landesebene haben eine Befristung der Beeidigung bzw. Ermächtigung auf 5 Jahre vorgeschrieben. Das ist in allen Bundesländern absolut neu – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen. In NRW gab es eine 5-Jahre-Befristung nämlich schon vor den neuen Gesetzen.

Thüringen hat als einziges Bundesland auf eine Befristung für bestehende Beeidigungen und Ermächtigungen sowie auf Neubeeidigung und -ermächtigung ausdrücklich verzichtet, was zu einem Bestandsschutz führt. Dieser gilt allerdings nur für Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke (nicht für Gerichtsdolmetscher) sowie für Übersetzer.

Möglich ist ein Antrag auf Verlängerung der Beeidigung oder Ermächtigung unter Vorlage bestimmter Nachweise über die persönliche Eignung, wie beispielsweise Führungszeugnis und Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts. Dabei ist die erneute Vorlage von Nachweisen über die fachliche Eignung (insbesondere Prüfungszeugnisse) nicht erforderlich. Die Verlängerung – rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahre-Frist – ist naturgemäß gebührenpflichtig.

In Hamburg gibt es eine kuriose Besonderheit: Gemäß § 3 Abs. 5 HmbDolmG erlischt eine Vereidigung nicht nur nach 5 Jahren, sondern zwingend mit Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Für Mittsechziger lohnt sich also wohl eher nicht, eine Vereidigung nach dem neuen Hamburgischen Dolmetschergesetz anzustreben.

Übergangsfrist nach Bundesrecht

Das Gerichtsdolmetschergesetz wurde inzwischen bereits geändert!

Ein „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ wurde am 12.11.2025 vom Bundestag beschlossen, am 14.11.2025 vom Bundesrat angenommen sowie am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ändern sich zwei wichtige Punkte des Gerichtsdolmetschergesetzes:

Gebärdensprache: Der Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes wird auf Dolmetscher im Sinne des § 186 Gerichtsverfassungsgesetz, also auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet. Zur Hinzufügung der Gebärdensprachdolmetscher siehe Artikel 35 des oben genannten Gesetzes.

Übergangsfrist: Die vor dem 1.1.2023 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschern für gerichtliche Zwecke gelten fort bis zum 31.12.2027, die Gültigkeitsfrist der „alten“ Dolmetscherbeeidigungen wurde also um 1 Jahr verlängert. Zur Fristverlängerung siehe Artikel 39 mit einer Änderung des Artikels 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, wonach die Möglichkeit einer Berufung auf einen bei der Beeidigung in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2028 gestrichen wird.

Übergangsfrist nach Landesrecht

Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Auffassungen davon, was mit den bestehenden Beeidigungen, Vereidigungen, öffentlichen Bestellungen und Ermächtigungen zu tun ist.

In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise dürfen bisher ermächtigte Übersetzer bis 31. Dezember 2027 ihren Status behalten, beeidigte Gebärdensprachdolmetscher wiederum nur noch bis 11. Dezember 2024.

Anders wird das in Rheinland-Pfalz gehandhabt. Dort gelten die bestehenden Beeidigungen und Ermächtigungen großzügigerweise bis 31. Dezember 2028 fort.

Es ist deshalb in den nächsten Jahren mit einem Andrang bei den staatlichen Prüfungsämtern für Übersetzer und Dolmetscher sowie vor allem bei den Anbietern von Rechtssprachprüfungen zu rechnen. Für Letztere ist übrigens mit den neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetzen ein lukratives Geschäftsfeld entstanden.

Tabelle 3: Übergangsregelungen in den neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetzen

Wichtig: Nach der Ende 2025 erfolgten Verlängerung der Übergangsfrist für den Bereich Gerichtsdolmetschen auf Bundesebene – siehe oben – ist zu erwarten, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Übersetzer und Dolmetscher auf Landesebene ebenfalls eine solche Verlängerung berücksichtigen.

GeltungsbereichÜbergangsregelung
Deutschland (GDolmG)nicht zutreffend
Baden-Württembergbestehende Beeidigungen von Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern gelten bis 31.12.2027 fort
Bayernbestehende Beeidigungen von Dolmetschern gelten fort bis 31.12.2026; bestehende Beeidigungen von Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern gelten für 10 Jahre nach ihrem Wirksamwerden fort und enden frühestens am 31.12.2026
Berlinkeine
Brandenburgbestehende Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern gelten fort bis 1.1.2027
Bremenbestehende Beeidigungen und Ermächtigungen gelten fort [und enden 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes]
Hamburgbisherige Bezeichnungen dürfen bis zum 31.12.2026 geführt werden; bestehende Vereidigungen gelten fort, jedoch mit geänderten Berufsbezeichnungen und nur gemäß dem neuen Hamburgischen Dolmetschergesetz (z. B. in puncto Wohnsitz für Übersetzer und Dolmetschtätigkeit für Gerichte)
Hessenbestehende Beeidigungen von Dolmetschern gelten fort gemäß § 189 GVG [d. h. sie enden am 31.12.2026, denn am 01.01.2027 tritt die neue Fassung des besagten Paragraphen in Kraft, siehe Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG)]; bestehende Beeidigungen von Gebärdensprachdolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern gelten bis 31.12.2027
Mecklenburg-Vorpommernbisher beeidigte Übersetzer behalten ihren Status bis 31.12.2027, Gebärdensprachdolmetscher bis 11.12.2024
Niedersachsenbestehende Beeidigungen von Dolmetschern, die nach 31.12.2010 und vor 1.4.2023 erfolgt sind, gelten fort, bis eine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgt ist
Nordrhein-Westfalenkeine, aber in der Praxis erlöschen die bestehenden Beeidigungen und Ermächtigungen nach und nach bis 31.12.2027, da in NRW bereits vor dem Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes eine 5-Jahre-Befristung galt
Rheinland-Pfalzbestehende Beeidigungen und Ermächtigungen gelten bis 31.12.2028 fort
Saarlandbestehende Beeidigungen von Dolmetschern, Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern gelten fort bis 31.12.2027
Sachsenbestehende Beeidigungen von Dolmetschern gelten für 5 Jahre ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, also bis 30.03.2028
Sachsen-Anhaltnicht zutreffend
Schleswig-Holstenbestehende Ermächtigungen von Übersetzern und Beeidigungen von Gebärdensprachdolmetscher gelten bis 31.12.2027 fort
Thüringenbestehende Beeidigungen von Dolmetschern (für staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke) und Gebärdensprachdolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzern gelten fort, das Gesetz sieht keine Befristung vor

Der Flickenteppich der Dolmetschergesetze

Das Gerichtsdolmetschergesetz 2023 und die daran angepassten Übersetzer- und Dolmetschergesetze hatten offenbar das Ziel einer einheitlichen Reglementierung der sprachmittelnden Berufe im Justizbereich. Dieses Ziel ist leider nur zum Teil erreicht.

Dass Übersetzer nicht in den Geltungsbereich des nationalen Gerichtsdolmetschergesetzes aufgenommen wurden, sorgte zunächst für berechtigte Verwirrung. Im Gerichtsdolmetschergesetz wurden die Länder aufgefordert, ihre eigenen Landesgesetze für Dolmetscher an die neuen Vorschriften anzupassen. In den bisherigen Dolmetschergesetzen auf Landesebene wurden die Berufe Übersetzer und Dolmetscher jedoch immer gemeinsam geregelt. Deshalb wurden die Länder mit dem Inkrafttreten des nationalen Gerichtsdolmetschergesetzes 2023 dazu gezwungen, auch den Bereich Übersetzen neu zu regeln.

Außerdem: Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren für die neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetze auf Landesebene wurden leider jeweils unterschiedliche Regelungen eingeführt, was die beabsichtigte nationale Einheitlichkeit hindert und für noch mehr Verwirrung sorgt. Einige der Unterschiede zwischen den neuen Landesgesetzen wurden oben in diesem Beitrag bereits aufgeführt. Hier sind noch mehr davon:

Abschaffung der öffentlichen Bestellung

In Sachsen werden Dolmetscher und Übersetzer nicht mehr öffentlich bestellt, sondern nur beeidigt. In Bayern wiederum werden Dolmetscher nicht mehr (nach bayerischem Recht) beeidigt, sondern nur öffentlich bestellt.

Neue Berufskategorien

Nach dem sächsischen Dolmetschergesetz gibt es jetzt eine neue gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung: Behördendolmetscher. Diese gilt für alle Dolmetscher, die nicht nach dem Gerichtsdolmetschergesetz 2023, sondern nur nach dem sächsischen Dolmetschergesetz beeidigt sind.

Andere Länder waren kreativer, wie beispielsweise Rheinland-Pfalz mit der neuen Berufsbezeichnung „Für Justizangelegenheiten allgemein beeidigter Dolmetscher“. Oder Bremen: „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“. Fragt sich nur, ob eine solche lange Bezeichnung überhaupt noch passt in einen kleinen Übersetzer-Stempel.

Im Gegensatz dazu wurde in Baden-Württemberg die Berufskategorie Verhandlungsdolmetscher abgeschafft.

Unterschiedliche Bestätigungsvermerke für Übersetzer

Bayerischer Bestätigungsvermerk für eine Urkundenübersetzung von Fabio Said als in München öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für Portugiesisch
Bayerischer Bestätigungsvermerk für eine Urkundenübersetzung von Fabio Said als in München öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für Portugiesisch

Je nach Bundesland müssen Urkundenübersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit (umgangssprachlich „Beglaubigung“ genannt) der Übersetzung entweder bescheinigen oder bestätigen. Das hat sich mit den neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetzen nicht geändert. Neu ist, dass es in Sachsen keine solche Bestätigung oder Bescheinigung mehr gibt, sondern eine Erklärung.

Tabelle 4: Bestätigungsvermerke gemäß den neuen Übersetzer- und Dolmetschergesetzen

GeltungsbereichBestätigungsvermerk für Übersetzer
Deutschland (GDolmG)nicht zutreffend
Baden-Württembergkeine Vorgabe
BayernAls in Bayern öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die … Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Berlinkeine Vorgabe, jedoch Berechtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung zu bescheinigen
Brandenburgkeine Vorgabe, jedoch Berechtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung zu bescheinigen
BremenDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
HamburgDie Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.
Hessenkeine Vorgabe, jedoch Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 142 Abs. 3 ZPO
Mecklenburg-VorpommernAls vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock allgemein beeidigter Übersetzer für die … Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigte Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
NiedersachsenDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
Nordrhein-WestfalenDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
Rheinland-PfalzDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
SaarlandDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus dem … [Sprache, aus der übersetzt wurde] wird bescheinigt.
SachsenAls allgemein beeidigter Übersetzer für die … Sprache erkläre ich, dass die vorstehende Übersetzung des mir … (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Dokuments richtig und vollständig ist.
Sachsen-Anhaltbisher: keine Vorgabe, jedoch Pflicht zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit
Schleswig-HolstenDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
ThüringenDie Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.

Aus der obigen Übersicht fällt eine interessante Tatsache auf: In der Übersetzungsbranche ist zwar oft von „beglaubigten“ Übersetzungen die Rede, aber per Gesetz dürfen, streng genommen, nur die in Hamburg vereidigten Übersetzer überhaupt etwas beglaubigen. Diese sind außerdem die einzigen Übersetzer in ganz Deutschland, die ein Siegel mit dem Landeswappen per Gesetz verwenden dürfen und müssen.

Zusätzliche Bürokratie und behördliches Chaos

In Sachsen-Anhalt – dem bisher einzigen Bundesland, in dem kein neues Dolmetschergesetz verabschiedet wurde – hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Verordnung mit nur 3 kurzen Paragraphen erlassen, um die zuständige Stelle für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern festzulegen. Die Bezeichnung der Verordnung lautet naturgemäß – wie könnte es anders sein? – Dolmetscherbeeidigungszuständigkeitsverordnung.

Zusätzliche Bürokratie gibt es jetzt auch für die Verwaltungsmitarbeiter der beeidigenden Behörden, in der Regel also die der Landgerichte. Diese müssen nämlich ab sofort nicht nur die Anträge auf Neubeeidigung, -ermächtigung oder -vereidigung von über 25 000 Übersetzern und Dolmetschern, sondern alle 5 Jahre auch die gleiche Anzahl von Verlängerungsanträgen bearbeiten!

Außerdem: Wenn man bedenkt, dass die beeidigenden Behörden sowieso schon überfordert sind und immer wieder mit krankheitsbedingten Arbeitsausfällen zurechtkommen müssen – wodurch Beeidigungstermine anberaumt und dann mehrfach abgesagt werden und/oder die Bearbeitungszeit länger dauert –, ist das Chaos vorprogrammiert.

Fabio Said, Portugiesisch-Übersetzer
Über den Autor
Fabio Said
Fabio Said ist juristischer Dolmetscher und Übersetzer für Portugiesisch, qualifiziert in Deutschland, England und Brasilien. Seit 1993 im Geschäft, spezialisiert auf die deutsch-brasilianische Bürokratie sowie hauptberuflich tätig für Gerichte, Notare, Behörden und Privatpersonen – mit Hunderten positiven Kundenbewertungen.

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